Die ESMA fordert, dass lizenzierte Krypto-Dienstleister in der EU künftig auch Verwahrung und Transfers von Stablecoins einstellen, die geltende MiCA-Anforderungen nicht erfüllen. Der Vorschlag könnte damit bestehende Bestände bei regulierten Anbietern betreffen – ist aber noch kein geltendes Recht.
Das Wichtigste im Überblick:
- ESMA will das Verbot für nicht konforme Stablecoins auf Verwahr- und Transferdienste ausweiten.
- Der Vorschlag geht über die bisherige Unterscheidung zwischen Handel und bloßer Verwahrung hinaus.
- Umsetzungsdatum, Ausnahmen für Auszahlungen und Übergangsregeln sind offen.
ESMA will das Verbot auf weitere Dienste ausdehnen
In ihrer am 30. September 2026 eingereichten Stellungnahme zur Überprüfung der europäischen MiCA-Regulierung ersucht die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA die EU-Kommission, sämtliche erlaubnispflichtigen Krypto-Dienstleistungen rund um Stablecoins zu untersagen, die die einschlägigen MiCA-Anforderungen nicht erfüllen. Dazu zählen ausdrücklich die Verwahrung von Kundentoken und Transfers im Auftrag von Kunden.

Damit würde der Vorschlag nicht nur Anleger erfassen, die solche Stablecoins neu erwerben oder handeln möchten. Auch wer nach einer Auslistung lediglich einen Bestand bei einem lizenzierten Verwahrer liegen lässt, könnte betroffen sein, falls die Regel ohne Ausnahme Gesetz wird. Das wäre eine Abkehr von der Linie, die ESMA im Januar 2025 vertreten hatte: Damals sollte bloße Verwahrung oder Übertragung unter bestimmten Umständen noch möglich sein.
Der Vorstoß ist Teil einer breiteren MiCA-Überprüfung und noch keine Änderung der Verordnung. Die Kommission muss zunächst die eingegangenen Stellungnahmen auswerten; ihr Bericht kann, sofern sie es für angezeigt hält, von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet werden. Die Überprüfung der MiCA-Regeln für Stablecoins bildet damit den regulatorischen Rahmen für den nächsten Schritt.
Eine Auslistung ist nicht dasselbe wie das Ende der Verwahrung
Bei ihrem Ansatz vom 17. Januar 2025 unterschied ESMA zwischen dem Anbieten nicht konformer Stablecoins zum Handel und ihrer bloßen Verwahrung oder Übertragung. Plattformen sollten Handelspaare entfernen und Angebote an die Öffentlichkeit beenden, während Kundenbestände in bestimmten Fällen weiter verwahrt oder abgezogen werden konnten. Für Anleger bedeutete das: Eine fehlende Handelsmöglichkeit war nicht automatisch gleichbedeutend mit dem Verlust des Zugangs zur Verwahrung oder Auszahlung.
Als Beispiel führte CryptoSlate eine damalige Ankündigung von Binance an: Die Börse plante, neun Handelspaare für Nutzer im Europäischen Wirtschaftsraum bis zum 31. März 2025 zu entfernen, Einzahlungen, Auszahlungen, Konvertierungen und Verwahrung aber zunächst verfügbar zu halten. Das beschreibt die damalige Vorgehensweise der Plattform, nicht eine allgemeine Regel für alle Anbieter. Wie MiCA-Zulassungen den Zugang zu Krypto-Diensten bei Binance beeinflussen können, zeigt den praktischen Unterschied zwischen regulatorischem Status und einzelnen Plattformfunktionen.
Der neue Vorschlag würde diese auf einzelne Tätigkeiten bezogene Abgrenzung durch einen umfassenderen Test ersetzen: Entscheidend wäre, ob der Stablecoin die maßgeblichen Anforderungen erfüllt. Verwahrung umfasst dabei das Sichern oder Kontrollieren von Krypto-Vermögenswerten beziehungsweise der Zugangsmittel, etwa privater Schlüssel; ein Transfer bezeichnet die Bewegung von Vermögenswerten im Auftrag eines Kunden zwischen Adressen oder Konten. Die MiCA-Pflichten für Wallets und Transfers machen deutlich, warum diese Dienste rechtlich eigenständig zu betrachten sind.
Der Vorschlag zielt auf professionelle Dienstleistungen, nicht auf ein Verbot privaten Eigentums. Er ordnet weder eine automatische Sperrung von Token noch eine verpflichtende Umwandlung in einen anderen Stablecoin oder in Euro an. Ob ein Anleger einen Token selbst hält und ob ein lizenzierter Anbieter ihn für diesen Anleger verwahren oder übertragen darf, sind unterschiedliche Fragen.
Auszahlungen und Übergangsregeln bleiben ungeklärt
ESMAs Stellungnahme nennt weder ein Umsetzungsdatum noch eine Ausnahme für Auszahlungen oder einen konkreten Abwicklungszeitraum für bestehende Bestände. Das ist operativ relevant: Ein Verwahrer müsste einerseits die Dienstleistung beenden, andererseits aber ermöglichen, dass Kunden auf ihre Vermögenswerte oder Zugangsmittel zugreifen können.
Artikel 75 der MiCA verpflichtet Anbieter, Verfahren für die möglichst rasche Rückgabe von Kundenvermögen oder dessen Zugangsmitteln vorzuhalten. Kundengelder und -werte müssen zudem von den eigenen Beständen des Anbieters getrennt bleiben. Wie diese Rückgabepflichten mit einem umfassenden Verbot von Verwahrung und Transfers zusammenpassen, müsste ein späterer Gesetzestext klären.
Auch historische Handelsdaten beantworten diese offene Frage nicht. Eine von CryptoSlate beschriebene Untersuchung zu USDT- und USDC-Handelsvolumen verglich bestimmte Börsengruppen, erfasste aber weder EU-Verwahrbestände noch individuelle Transaktionen von EU-Anlegern. Daraus lässt sich daher weder die mögliche Größenordnung betroffener Kundenguthaben noch eine Veränderung der globalen Stablecoin-Nachfrage ableiten.
Für Anleger ist die zentrale Unterscheidung vorerst die zwischen Vorschlag und geltender Pflicht. Erst wenn die Kommission einen Gesetzestext vorlegt und das weitere Verfahren abgeschlossen ist, stehen verbindliche Regeln, Fristen und der Umgang mit bestehenden Beständen fest.
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