Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf zur Reform der Krypto-Besteuerung am 30. September 2026 an Verbände verschickt; das Kabinett soll am 14. Oktober darüber beraten. Für Anleger ist vor allem die geplante Übergangsregel wichtig: Bestände, die bis Ende 2026 angeschafft werden, sollen ihre einjährige Haltefrist behalten – beschlossen ist das bislang jedoch nicht.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Der Entwurf sieht den Wechsel von § 23 zu § 20 EStG für bestimmte Kryptowerte vor.
  • Bis zum 31. Dezember 2026 angeschaffte oder zugegangene Bestände sollen weiterhin nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkauft werden können.
  • Stellungnahmen der Verbände sind bis zum 6. Oktober möglich; der Kabinettsbeschluss ist für den 14. Oktober geplant.

Kabinett soll am 14. Oktober über die Reform beraten

Der Referentenentwurf trägt den Titel „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“. Er würde Gewinne aus sogenannten Tauschkryptowerten – darunter Bitcoin, Ether und die große Mehrheit der handelbaren Coins – aus den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) in die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG verschieben.

Damit fiele für künftige Anschaffungen die einjährige Haltefrist weg: Nach dem Entwurf wäre ein realisierter Gewinn unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Das Ministerium rechnet laut der Zusammenfassung des Entwurfs mit Mehreinnahmen von rund 350 Millionen Euro pro Jahr. Die geplante Neuregelung und ihre Folgen für Anleger stehen auch im Zusammenhang mit der Besteuerung künftiger Krypto-Gewinne.

Der Entwurf ist noch kein Gesetz und kann sich im weiteren Verfahren ändern. Die Verbände sollen bis zum 6. Oktober Stellung nehmen. Frank Schäffler, FDP-Bundestagsabgeordneter, machte den Versand am 30. September öffentlich und verwies auf den engen Zeitplan: Für Rückmeldungen blieben nur sechs Tage. Inhaltlich habe sich gegenüber einer September-Fassung nichts geändert, erklärte er; ergänzt worden seien Zahlen. Die im Entwurf weiterhin offenen Kostenangaben für Bürger und Wirtschaft kritisierte Schäffler ebenfalls.

Bestandsschutz: Entscheidend ist das Anschaffungsdatum

Nach dem Entwurf sollen Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugegangen sind, unter der bisherigen Regelung bleiben. Wer beispielsweise 2024 Bitcoin gekauft und die Position mindestens ein Jahr gehalten hat, könnte sie demnach auch 2029 steuerfrei verkaufen. Für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2027 wäre dagegen das neue System vorgesehen – ohne steuerfreie Veräußerung allein aufgrund der Haltedauer.

Eine goldene physische Bitcoin-Münze mit dem Bitcoin-Logo auf einem grauen Hintergrund.
Eine physische Darstellung von Bitcoin.

Für diesen Bestandsschutz kommt es auf nachvollziehbare Anschaffungsdaten an. Das betrifft nicht nur Börsenkäufe, sondern laut Entwurfseinordnung auch Zuflüsse aus Staking oder Airdrops sowie Coin-Tauschgeschäfte; der eingetauschte Coin hat dabei ein eigenes Anschaffungsdatum. Auch Übertragungen zwischen eigenen Wallets sollten sauber dokumentiert werden, damit ein Zugang nicht mit einem Kauf oder Tausch verwechselt wird. Die Bedeutung solcher Nachweise wird auch bei der politischen Debatte um die Haltefrist deutlich.

Ein Kauf allein, um noch unter die Übergangsregel zu fallen, ist allerdings keine risikofreie Steuermaßnahme. Eine günstigere steuerliche Behandlung schützt nicht vor Kursverlusten und ersetzt keine individuelle Anlageentscheidung.

Steuersatz, Nachweise und offene Punkte im Entwurf

Für Anschaffungen ab 2027 sehen die Zusammenfassungen des Entwurfs 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag vor; Kirchensteuer kann hinzukommen. Das kann je nach Situation unterschiedlich wirken: Kurzfristige Verkäufe werden derzeit mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, während Gewinne nach mehr als einem Jahr Haltedauer grundsätzlich steuerfrei sind. Für langfristige Halter wäre der Wechsel damit regelmäßig nachteilig; für manche aktive Anleger könnte der pauschale Satz günstiger ausfallen.

Gleichzeitig soll § 20 eine Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte ermöglichen. Wie weit sie reicht und ob der Sparerpauschbetrag auf Kryptogewinne angewendet werden kann, bleibt nach der vorliegenden Zusammenfassung offen. Auch bei fehlenden Kaufbelegen steckt ein erhebliches Risiko: Der Entwurf sieht vor, in diesem Fall pauschal 50 Prozent des Verkaufserlöses als Gewinn anzusetzen. Dr. Ingo Heuel, Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Mitglied im Steuerrechtsausschuss der Bundessteuerberaterkammer, hält diese Ersatzbemessung für zu streng. Weitere praktische Folgen der Ersatzbemessungsgrundlage bei fehlenden Nachweisen hängen davon ab, wie der endgültige Gesetzestext aussieht.

Auch Erträge aus Staking und Lending sollen künftig zu den Kapitaleinkünften zählen. Für jeden Zufluss wären Datum und Kurswert festzuhalten. Ein automatischer Steuerabzug durch Plattformen ist laut den Entwurfszusammenfassungen erst ab 2028 vorgesehen; fehlt auf dem Verrechnungskonto Geld zur Steuerzahlung, sollen Anbieter Coins auch ohne Zustimmung des Kunden verkaufen können.

Heuel weist außerdem auf eine mögliche Lücke bei Kryptowerten hin, die als Lohn zufließen: Für bestimmte erhaltene Coins könnten Anschaffungskosten von null Euro angesetzt werden, obwohl der Zufluss bereits als Arbeitseinkommen versteuert wurde. In seinem Beispiel würden bei Bitcoin im Wert von 50.000 Euro, die später für 60.000 Euro verkauft werden, demnach nicht nur die 10.000 Euro Wertzuwachs, sondern möglicherweise die gesamten 60.000 Euro erfasst. Ob der Entwurf diesen Punkt noch klarstellt, ist offen.

Als nächste Termine stehen der 6. Oktober für die Stellungnahmen und der 14. Oktober für die geplante Kabinettsentscheidung an. Der vorgeschlagene Stichtag für den Bestandsschutz ist der 31. Dezember 2026. Bis das Gesetz verabschiedet ist, gilt das bestehende Recht; besonders bei Verlustverrechnung, Pauschalbewertung und Nachweis der Anschaffungsdaten kann sich der Entwurf noch ändern.

Warum Sie 99Bitcoins vertrauen können

10+ Jahre

99Bitcoins wurde 2013 gegründet und verfügt über ein Team von Experten, deren Erfahrung bis in die Anfänge der Kryptozeit zurückreicht.

90hr+

Wöchentliche Recherche

100k+

Monatliche Leser

50+

Experten

2000+

Krypto-Projekte unter die Lupe genommen

Google News Icon
Folgen Sie 99Bitcoins in Ihrem Google News Feed.
Erhalten Sie die neuesten Updates, Trends und Einblicke direkt auf Ihr Gerät.
Jetzt abonnieren
Patrick Krauss
Patrick Krauss
Krypto-Analyst & Review-Faktenchecker

Patrick Krauss ist Krypto-Analyst und Autor bei 99Bitcoins und verantwortlich für das Faktenchecking von Krypto-Börsen- und Broker-Reviews. Er prüft sämtliche Inhalte auf fachliche Richtigkeit, Aktualität und Nachvollziehbarkeit und stellt sicher, dass Angaben zu Gebühren, Handelsbedingungen, Regulierung, Sicherheitsstandards und Risikohinweisen korrekt... Mehr lesen

Kostenloser Bitcoin-Crashkurs

  • Von über 100.000 Lesern genutzt
  • Eine E-Mail pro Tag, sieben Tage lang.
  • Kurz und lehrreich, garantiert!

Investieren ohne Kompromisse.

  • 0 % Provision: Aktien & ETFs provisionsfrei handeln.
  • 3,5 % Zinsen p.a.: Auf Ihr freies Guthaben.
  • 1 App für alles: Aktien, Krypto, ETFs & Sparpläne.
Investieren ohne Kompromisse.
Nach oben